Der Entscheid, dass ein Beweisergänzungsbegehren abgelehnt wird, ist dem Angeschuldigten vor der Zustellung der Anklageschrift mitzuteilen (PKG 1981 Nr. 52). Richtig handelt der Bezirksgerichtspräsident, wenn er vor der Anklageverfügung die Schlussverfügung nach Art. 97 StPO mit 10-tägiger Frist erlässt und die im Anschluss daran gestellten Beweisergänzungsbegehren behandelt, ehe er zur Anklageerhebung schreitet (Padrutt, a.a.O., S. 451; PKG 1992 Nr. 56).