Andernfalls hat er deren Anhandnahme ausdrücklich abzulehnen, was dem Betroffenen erlaubt, sich dagegen gemäss Art. 176a StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts zu beschweren (vgl. PKG 1981 Nr. 52). Über jeden verweigerten Beweisantrag muss somit in einer beschwerdefähigen Verfügung entschieden werden (Padrutt, a.a.O., S. 256). Der Entscheid, dass ein Beweisergänzungsbegehren abgelehnt wird, ist dem Angeschuldigten vor der Zustellung der Anklageschrift mitzuteilen (PKG 1981 Nr. 52).