b) Wird bei Übertretungen Einsprache gegen ein Strafmandat erhoben, hat der Bezirksgerichtspräsident gemäss Art. 175 StPO die Untersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren (Art. 66 ff. StPO) zu ergänzen. In analoger Anwendung von Art. 76c Abs. 2 StPO steht dabei dem Verteidiger das Recht zu, dem Bezirksgerichtspräsidenten jederzeit Untersuchungshandlungen zu beantragen. Erscheinen dem Bezirksgerichtspräsidenten die Begehren berechtigt, hat er die beantragen Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Andernfalls hat er deren Anhandnahme ausdrücklich abzulehnen, was dem Betroffenen erlaubt, sich dagegen gemäss Art.