a) Die Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos beinhaltet somit ihrem Gegenstand nach einerseits die eigentliche Anklageverfügung, andererseits aber auch eine Verfügung über die Ergänzung der Untersuchung nach Art. 98 StPO. Dabei gilt zu beachten, dass mit der Beschwerde gegen die Anklageverfügung keine Beweisergänzungsbegehren gekoppelt werden können (Padrutt, a.a.O., S. 350 mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach jedoch offensichtlich nicht gegen die Anklageverfügung als solche, sondern nur gegen die darin enthaltene Beweisverfügung.