die Originalakten beizuziehen. Was die beantragten Zeugeneinvernahmen betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass M. F. bereits rechtshilfeweise in Italien als Zeugin einvernommen worden sei. Von einer Einvernahme der beiden übrigen Zeugen könne nach Auffassung des Bezirksgerichtspräsidiums abgesehen werden. Der 5 Entscheid über die Durchführung eines Augenscheins könne dem Bezirksgerichtsausschuss überlassen werden.