Mit Eingabe vom 16. September 2002 stellte der Beschwerdeführer mehrere Beweisergänzungsanträge, namentlich die Einvernahme weiterer Zeugen und die Edition von Originalakten aus den Händen des Tribunale die Rovereto sowie die Durchführung eines Augenscheins und die Erstellung von Fotos des Unfallortes. In der Anklageverfügung vom 28. November 2002, mitgeteilt am 29. November 2002, hielt der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos fest, dass von den beantragten Ergänzungen der Untersuchung abgesehen werden könne, da die Angelegenheit auch ohne diese spruchreif erscheine. So würden die eingereichten Fotokopien der Akten des Tribunale di Rovereto ausreichen, so dass es sich erübrige,