1. Gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten kann gemäss Art. 176 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts innert 20 Tagen (Art. 139 Abs. 2 StPO) Beschwerde geführt werden. Mit dem gleichen Rechtsmittel können auch Anklageverfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten angefochten werden (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, S. 457 mit Hinweisen). Auf die rechtzeitig und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.