Die Vorinstanz sei anzuweisen, durch die Kantonspolizei Graubünden aus der zweiten und dritten Kurve oberhalb der Unfallstelle je im Abstand von 5 Metern aus der Mitte der talwärts führenden Fahrspur aus einer Höhe von 1.30m (Augenhöhe des Motorradlenkers) Fotos in Richtung der Unfallstelle erstellen zu lassen. 5. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge.“ H. Mit Schreiben vom 6. Januar 2003 verzichtete der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. 4