Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Zeugen A. F, und E. T., einzuvernehmen. 3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, an der Unfallstelle im Bereich der Schlösslikehren auf der Flüelapassstrasse einen Augenschein durchzuführen. 4. Die Vorinstanz sei anzuweisen, durch die Kantonspolizei Graubünden aus der zweiten und dritten Kurve oberhalb der Unfallstelle je im Abstand von 5 Metern aus der Mitte der talwärts führenden Fahrspur aus einer Höhe von 1.30m (Augenhöhe des Motorradlenkers) Fotos in Richtung der Unfallstelle erstellen zu lassen.