G. Gegen diese Anklageverfügung liess R. F. am 23. Dezember 2002 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde erheben. Die Beschwerde wurde wegen Unzuständigkeit sodann an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts überwiesen. R. F. stellt darin folgende Anträge: „1. Die Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 28. November 2002, mitgeteilt am 29. November 2002, sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Zeugen A. F, und E. T., einzuvernehmen.