F. Mit Verfügung vom 28. November 2002 wies der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die gestellten Beweisanträge ab und versetzte R. F. wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand. Der Fall wurde gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos zur Beurteilung überwiesen.