D. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos erklärte mit Verfügung vom 3. September 2002 die Strafuntersuchung für geschlossen, mit der Begründung, dass die Angelegenheit aufgrund der vorliegenden Untersuchungsakten spruchreif sei, weshalb von einer Ergänzung der Untersuchung nach Art. 175 StPO abgesehen werden könne. 3