C. Mit Strafmandat vom 9. August 2002 erkannte der Kreispräsident des Kreises Davos R. F. schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.--. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 554.60 auferlegt. Dagegen liess R. F. mit Schreiben vom 14. August 2002 Einsprache erheben und ersuchte um Durchführung des ordentlichen Verfahrens.