{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-75_2003-01-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692aa5e47df6d8d507a10bc2bb36cb22b5cc3ebd7cee536a439a80b24be15b332edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692aa5e47df6d8d507a10bc2bb36cb22b5cc3ebd7cee536a439a80b24be15b332edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_75", "Checksum": "014e08db55b5d179d04e21943bb26056"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2002 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 29.01.2003 BK 2002 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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K. wurde bereits mit Foto Nr. 1 dokumentiert.\nEs ist daher nicht ersichtlich, weshalb diesbezüglich erneut Fotos gemacht werden\nmüssten. Es ist Sache des Richters, die vorliegenden Beweismittel zu würdigen und\n– verbunden mit den Aussagen der Parteien - entsprechende Schlüsse daraus zu\nziehen.\n\n8. R. F. führt in seiner Beschwerdeschrift aus, dass ein Teilgehalt des\naus Art. 29 BV folgenden Anspruchs auf rechtliches Gehör die Begründung von\nVerfügungen und Entscheiden verlange. Die Begründung müsse so abgefasst sein,\ndass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten könne. Es müssten wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde habe\nleiten lassen, auf welche sich ihr Entscheid stütze. In der angefochtenen Verfügung\nwerde nicht auf den Beweisergänzungsantrag, durch die Polizei Fotos aus der angeblichen Perspektive des Belastungszeugen zu erstellen, eingegangen. Eine Begründung für die Ablehnung dieses Antrages fehle, weshalb die Verfügung gegen\nArt. 29 BV verstosse und aufzuheben sei.\n\nAus der Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2002 ist nicht ersichtlich und\nwird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb es seiner Ansicht nach\nzusätzlich zum Augenschein auch noch weiterer Fotos bedarf. Sollte der Sachrichter den Augenschein durchführen, würde sich die Erstellung weiterer Fotos ohnehin\nerübrigen. Der Entscheid, ob zusätzliche Fotos angefertigt werden müssen, hängt\ndamit massgebend mit dem Entscheid über die Durchführung des Augenscheins\nzusammen. Indem es der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos dem Gericht\nüberliess, zu entscheiden, ob die Durchführung eines Augenscheins sachdienlich\nund notwendig sei, überliess er ihm auch implizit den damit verbundenen Entscheid\nüber den Beweisantrag zur Erstellung weiterer Fotos. Insofern wurde die Ablehnung\ndieses Antrages im Untersuchungsverfahren hinreichend begründet. Abgesehen\ndavon ist zu berücksichtigen, dass ein allfälliger Mangel ohnehin im vorliegenden\nBeschwerdeverfahren geheilt würde, weshalb eine Aufhebung der angefochtenen\nVerfügung ausser Betracht fällt.\n11\n\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Untersuchung ordnungsgemäss geführt wurde und keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK bzw.\nArt. 29 BV ausgemacht werden kann. Es liegt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor. Es ist nun Sache des Richters, die vorliegenden Beweise im Rahmen\nseines Ermessens zu würdigen und, falls er es als notwendig erachtet, im Rahmen\nvon Art. 175 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 StPO weitere Beweiserhebungen – sei es auf Antrag hin oder von Amtes wegen – vorzunehmen.\n\n9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.\n12\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc\n"}