{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-75_2003-01-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692aa5e47df6d8d507a10bc2bb36cb22b5cc3ebd7cee536a439a80b24be15b332edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692aa5e47df6d8d507a10bc2bb36cb22b5cc3ebd7cee536a439a80b24be15b332edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_75", "Checksum": "014e08db55b5d179d04e21943bb26056"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2002 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 29.01.2003 BK 2002 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Art. 29 BV ist zu bemerken, dass die Tochter des Beschwerdeführers,\nM. F., als Entlastungszeugin rechtshilfeweise einvernommen wurde (act. 3/11).\nDiese Befragung fand am 20. März 2002 vor dem Tribunale di Rovereto statt. Der\nBeschwerdeführer wurde zu diesem Zeitpunkt von Rechtsanwalt Franco Zuanni vertreten, welcher auch an der Einvernahme von R. F., die gleichentags stattfand, teilnahm. Daraus ergibt sich, dass die Rechte des Beschwerdeführers hinreichend gewahrt wurden.\n\nDer Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die\nrechtshilfeweise Einvernahme des Belastungszeugen R. K. am 18. Juni 2002 in\nNeuchâtel stattfand (act. 3/15). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete mit Schreiben vom 17. Juni 2002 (act. 3/14) auf die Teilnahme, ersuchte\naber den Untersuchungsrichter, die eingereichten Fragen durch den Zeugen beantworten zu lassen. Damit nahm der Angeschuldigte sein Recht auf Befragung von\nBelastungszeugen in Anspruch, weshalb eine Verletzung von 6 Ziff. 3 lit. d EMRK\nbzw. Art. 29 BV auch in dieser Hinsicht nicht in Betracht fällt und die Zeugenaussage\nvon R. K. somit grundsätzlich verwertbar ist.\n\n5. R. F. macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass die Aussagen\ndes Belastungszeugen R. K. unglaubwürdig seien. Es sei bereits im Schreiben vom\n16. September 2002 ausführlich dargelegt worden, dass R. K. keinen direkten Sichtkontakt zum Unfallort gehabt haben könne und er den Unfall somit gar nicht beobachtet hätte. Anlässlich der Einvernahme vom 18. Juli 2002 habe er zudem klar\nausgesagt, dass das fehlbare Fahrzeug von einer Frau gelenkt worden sei. Diese\nAussage sei nicht nur vage, sondern nachweislich falsch.\n\nWie bereits ausgeführt wurde, handelt es sich beim Zeugen R. K. um eine\nPerson, die in keiner Beziehung zu den beiden am Unfall beteiligten Parteien steht.\nBei seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2001 (act. 3/3) bestätigte er auf\nAnfrage hin, dass er von seiner Position aus ungehindert die untere Kurve einsehen\nkonnte. Auf dem Foto Nr. 1 des Fotoblattes (act. 2/3) ist erkennbar, dass von der\noberhalb liegenden Kurve direkter Sichtkontakt zur Unfallstelle bestand. Auch der\nVorwurf der falschen Aussage ist unbegründet. Anlässlich der rechtshilfeweisen Befragung vom 18. Juni 2002 wurde R. K. gefragt, worüber er am Unfallort mit den dort\n9\n\nanwesenden Personen gesprochen habe. R. K. führte aus, dass die Personen, die\nim Mitsubishi Pajero gewesen seien, in sehr emotioneller Weise diskutiert hätten.\nDie Frau, die, sofern er dies richtig verstanden habe, am Steuer gewesen sei, habe\nin italienischer Sprache Ausführungen zum Unfallhergang gemacht. Entgegen der\nBehauptung des Beschwerdeführers hatte R. K. somit nicht behauptet, dass eine\nFrau am Steuer des Unfallfahrzeuges gesessen habe. Des Weiteren stimmen seine\nAussagen mit denen, die er anlässlich der polizeilichen Befragung am 8. Juli 2001\nzu Protokoll gegeben hatte, überein. Indizien für eine bewusst oder unbewusst fahrlässige Aussage sind keine erkennbar, weshalb die Aussage vom Sachrichter im\nRahmen der freien Beweiswürdigung ohne weiteres verwertet werden kann.\n\n6. Der Beschwerdeführer beantragte im Anschluss an die Schlussverfügung, es sei ein Augenschein durchzuführen. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos überliess diese Entscheidung dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos. Der Beschwerdeführer wendet nun dagegen ein, dass der Gerichtstermin voraussichtlich in die Wintermonate falle und die besagte Strecke dann geschlossen sei. Die Durchführung eines Augenscheins werde dann nicht möglich\nsein. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass der Termin wegen eines vom Gericht zu\nbeurteilenden Augenscheins auf die Sommermonate verschoben werde. Unter diesen Umständen schränke ein erst an der Hauptverhandlung vom Vollgericht zu beurteilender Augenschein seine Verfahrensrechte ein. Es würden ihm dadurch allenfalls entlastende Beweise verweigert, was gegen Art. 29 BV verstosse.\n\nIm Rahmen der Untersuchung wurden – wie bereits ausgeführt – sowohl die\nam Unfall unmittelbar beteiligten Personen als auch mehrere Zeugen einvernommen. Des Weiteren wurde durch die Kantonspolizei Graubünden eine Fotodokumentation erstellt, welche die Örtlichkeit aus verschiedenen Perspektiven zeigt. Für\nden Entscheid, ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben wird, bedarf es\nkeines untersuchungsrichterlichen Augenscheins, da die vorhandenen Akten ausreichenden Aufschluss über den Unfallhergang geben können. Ob die Akten allenfalls für einen Sachentscheid zu wenig sachdienlich sind, liegt im Ermessen des\nGerichtes, welches anlässlich der Hauptverhandlung in freier Würdigung der Verhältnisse über Anträge auf Ergänzung des Beweismaterials entscheiden kann.\n\n7. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es seien aus der zweiten und dritten Kurve oberhalb der Unfallstelle – somit aus der angeblichen Perspektive des Belastungszeugen - je im Abstand von 5 Metern aus der Mitte der\n10\n\ntalwärts führenden Fahrspur aus einer Höhe von ca. 1.30 m (Augenhöhe des Motorradlenkers) Fotos durch die Kantonspolizei Graubünden erstellen zu lassen.\n\n"}