{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-75_2003-01-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692aa5e47df6d8d507a10bc2bb36cb22b5cc3ebd7cee536a439a80b24be15b332edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692aa5e47df6d8d507a10bc2bb36cb22b5cc3ebd7cee536a439a80b24be15b332edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_75", "Checksum": "014e08db55b5d179d04e21943bb26056"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2002 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 29.01.2003 BK 2002 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Aus\ndem Gesetz geht jedoch nicht hervor, dass es sich hierbei um eine Gültigkeitsvorschrift handelt. Die Vorschrift dient einzig der Gewährleistung eines ordnungsgemässen Verfahrensablaufs, weshalb sie als reine Ordnungsvorschrift zu betrachten ist. Eine Aufhebung der Verfügung wäre zudem nur dann angebracht, wenn dem\nBetroffenen dadurch Nachteile in tatsächlicher oder rechtlicher Natur erwachsen\nwürden. Mit der Entgegennahme der vorliegenden Beschwerde als Rechtsmittel gegen die in der Anklageverfügung mitenthaltene Beweisverfügung ist dies jedoch\nnicht der Fall.\n\n4. Gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck,\nden Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu ermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind alle\nwesentlichen Beweis zu erheben und sowohl für die Schuld als auch für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Fristund formgerecht angebotene Beweise sind abzunehmen, so weit sie sich auf für die\nEntscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen und sie nicht\nvon vornherein als ungeeignet erscheinen, die Kenntnis der betreffenden Tatsachen\nzu vermitteln (Padrutt, a.a.O., S. 110). Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche\nangebotenen Beweise erhoben werden müssen. Ist ein angerufenes Beweismittel\nnach richterlicher Überzeugung in antizipierter Beweiswürdigung untauglich, am Beweisergebnis etwas zu ändern beziehungsweise zu einem anderen zuverlässigen\nBeweisergebnis zu führen, darf der Beweisantrag abgelehnt werden; denn offensichtlich untaugliche und unerhebliche Beweise widersprechen dem Grundsatz\ngemäss Art. 75 Abs. 3 StPO, dass diese nur soweit zu sammeln sind, als es zur\nDurchführung der Hauptverhandlung notwendig erscheint (PKG 1993 Nr. 27; PKG\n1987 Nr. 50; Padrutt, a.a.O., S. 111). Der Untersuchungsrichter kann einen Beweisantrag des Angeschuldigten ablehnen, wenn die Ergänzungsuntersuchung nicht\nsachdienlich, wenn das Beweismittel untauglich, die zu beweisende Tatsache bereits anders bewiesen, unerheblich, für die Beurteilung der Schuld- oder Straffrage\nnicht geeignet oder wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. Er hat nicht alles\nabzuklären, was verlangt wird. Es müssen mindestens glaubhafte und konkrete Angaben oder sonstige konkrete Anhaltspunkte für Tatsachen und Umstände vorliegen, die geeignet sind, zur Belastung oder Entlastung des Angeschuldigten beizutragen (Padrutt, a.a.O., S. 255).\n7\n\na) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich im Zeitpunkt des Unfalls ausser ihm noch seine Tochter M. F., E. T. sowie sein Bruder A. F. in seinem\nFahrzeug befunden hätten. Sie alle hätten zu Handen des Gerichtes Rovereto eine\nschriftliche Erklärung abgegeben, wonach der Beschwerdeführer die Mittellinie nicht\nüberfahren habe. Es habe aber keine mündliche Einvernahme stattgefunden, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, den Entlastungszeugen\nFragen zustellen. Obwohl von diesen Zeugen auf jeden Fall sachdienliche Angaben\nzu erwarten seien, habe das Bezirksgerichtspräsidium in der angefochtenen Verfügung einen entsprechenden Beweisantrag abgelehnt, da die Angelegenheit spruchreif sei. Dies stelle indessen keinen Tatbestand dar, um von der Einvernahme der\nEntlastungszeugen abzusehen. Die angefochtene Verfügung verletze damit Art. 6\nZiff. 3 lit. d EMRK und Art. 29 BV, welche dem Angeschuldigten im Strafverfahren\nden Anspruch zugestehen, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie\ndie der Belastungszeugen zu erwirken\n\nb) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die beiden benannten Zeugen\nA. F. und E. T. gemäss eigenen Aussagen nicht im selben Fahrzeug wie der Beschwerdeführer sassen. Aus ihren schriftlichen Erklärungen zu Handen des Gerichtes Rovereto (act. 3/12) geht übereinstimmend hervor, dass sie in ihrem eigenen\nFahrzeug unterwegs waren. Unmittelbar vor ihnen sei ein Fahrzeug mit tschechoslowakischer Nummer gefahren, welches sich wiederum direkt hinter dem Fahrzeug\ndes Beschwerdeführers befunden habe. Diese Aussagen decken sich auch mit den\nAusführungen von R. F. anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am Unfalltag\n(act. 3/4).\n\nc) Es ist zutreffend, dass A. F. und E. T. im Laufe der Untersuchung nicht\nrechtshilfeweise einvernommen wurden. Sie gaben jedoch gegenüber Rechtsanwalt Zuanni - der den Beschwerdeführer auch bei der rechtshilfeweisen Einvernahme vertrat - schriftliche Erklärungen zu Handen des Gerichtes ab (act. 3/12).\nBezüglich des Unfallherganges führten beide aus, dass der Beschwerdeführer die\nbesagte Kurve auf der rechten Fahrbahnhälfte befahren und dass keine Kollision\nzwischen dem Motorradfahrer und dem Fahrzeug von R. F. stattgefunden habe. Es\nist davon auszugehen, dass aus einer mündlichen Befragung der Zeugen im Vergleich zu diesen schriftlichen Erklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten\nsind. Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht aus, inwiefern die beiden Zeugen\nneue sachdienliche Hinweise machen könnten. Da eine mündliche Befragung zu\nkeiner Änderung des Beweisergebnisses führen würde, ist auf eine solche zu ver-\n8\n\n"}