{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-75_2003-01-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692aa5e47df6d8d507a10bc2bb36cb22b5cc3ebd7cee536a439a80b24be15b332edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692aa5e47df6d8d507a10bc2bb36cb22b5cc3ebd7cee536a439a80b24be15b332edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_75", "Checksum": "014e08db55b5d179d04e21943bb26056"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2002 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 29.01.2003 BK 2002 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Januar 2003 verzichtete der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen\nVerfügung auf die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme.\n4\n\nAuf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten kann gemäss Art. 176 StPO\nbei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts innert 20 Tagen (Art. 139 Abs. 2\nStPO) Beschwerde geführt werden. Mit dem gleichen Rechtsmittel können auch Anklageverfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten angefochten werden (vgl.\nPadrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, S. 457 mit Hinweisen). Auf die rechtzeitig und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene\nVerfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit\nüberprüfen. Dass das Gesetz der Rechtsmittelinstanz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle jenes der Vorinstanz zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur,\nwenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt (vgl. Padrutt,\na.a.O., Seite 341 mit zahlreichen Hinweisen).\n\n3. Mit Datum vom 3. September 2002, mitgeteilt am 6. September 2002,\nerklärte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos die Strafuntersuchung für\ngeschlossen. Mit Eingabe vom 16. September 2002 stellte der Beschwerdeführer\nmehrere Beweisergänzungsanträge, namentlich die Einvernahme weiterer Zeugen\nund die Edition von Originalakten aus den Händen des Tribunale die Rovereto sowie\ndie Durchführung eines Augenscheins und die Erstellung von Fotos des Unfallortes.\nIn der Anklageverfügung vom 28. November 2002, mitgeteilt am 29. November\n2002, hielt der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos fest, dass von den beantragten Ergänzungen der Untersuchung abgesehen werden könne, da die Angelegenheit auch ohne diese spruchreif erscheine. So würden die eingereichten Fotokopien der Akten des Tribunale di Rovereto ausreichen, so dass es sich erübrige,\ndie Originalakten beizuziehen. Was die beantragten Zeugeneinvernahmen betreffe,\nso sei darauf hinzuweisen, dass M. F. bereits rechtshilfeweise in Italien als Zeugin\neinvernommen worden sei. Von einer Einvernahme der beiden übrigen Zeugen\nkönne nach Auffassung des Bezirksgerichtspräsidiums abgesehen werden. Der\n5\n\nEntscheid über die Durchführung eines Augenscheins könne dem Bezirksgerichtsausschuss überlassen werden.\n\na) Die Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos beinhaltet somit ihrem Gegenstand nach einerseits die eigentliche Anklageverfügung, andererseits aber auch eine Verfügung über die Ergänzung der Untersuchung nach Art. 98 StPO. Dabei gilt zu beachten, dass mit der Beschwerde gegen\ndie Anklageverfügung keine Beweisergänzungsbegehren gekoppelt werden können\n(Padrutt, a.a.O., S. 350 mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde richtet sich\nihrem Inhalt nach jedoch offensichtlich nicht gegen die Anklageverfügung als solche, sondern nur gegen die darin enthaltene Beweisverfügung.\n\nb) Wird bei Übertretungen Einsprache gegen ein Strafmandat erhoben,\nhat der Bezirksgerichtspräsident gemäss Art. 175 StPO die Untersuchung nach den\nVorschriften über das ordentliche Verfahren (Art. 66 ff. StPO) zu ergänzen. In analoger Anwendung von Art. 76c Abs. 2 StPO steht dabei dem Verteidiger das Recht\nzu, dem Bezirksgerichtspräsidenten jederzeit Untersuchungshandlungen zu beantragen. Erscheinen dem Bezirksgerichtspräsidenten die Begehren berechtigt, hat er\ndie beantragen Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Andernfalls hat er deren\nAnhandnahme ausdrücklich abzulehnen, was dem Betroffenen erlaubt, sich dagegen gemäss Art. 176a StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts zu\nbeschweren (vgl. PKG 1981 Nr. 52). Über jeden verweigerten Beweisantrag muss\nsomit in einer beschwerdefähigen Verfügung entschieden werden (Padrutt, a.a.O.,\nS. 256). Der Entscheid, dass ein Beweisergänzungsbegehren abgelehnt wird, ist\ndem Angeschuldigten vor der Zustellung der Anklageschrift mitzuteilen (PKG 1981\nNr. 52). Richtig handelt der Bezirksgerichtspräsident, wenn er vor der Anklageverfügung die Schlussverfügung nach Art. 97 StPO mit 10-tägiger Frist erlässt und die\nim Anschluss daran gestellten Beweisergänzungsbegehren behandelt, ehe er zur\nAnklageerhebung schreitet (Padrutt, a.a.O., S. 451; PKG 1992 Nr. 56).\n\nc) Es bleibt zu prüfen, ob es sich bei der obgenannten Vorschrift um eine\nGültigkeitsvorschrift oder eine Ordnungsvorschrift handelt. Die Verletzung einer\nOrdnungsvorschrift beeinträchtigt die Wirksamkeit der Handlung nicht, während\neine Gültigkeitsvorschrift im Interesse der Rechtssicherheit zwingenden Charakter\nund eine Verletzung daher die Ungültigkeit der Handlung zur Folge hat. Die Rechtsprechung geht richtigerweise dazu über, den Formvorschriften nur Ordnungscharakter zuzuschreiben. Auf die strenge Gültigkeitsvorschrift sollte nur geschlossen\nwerden, wenn das Gesetz sie deutlich als solche bezeichnet (vgl. Hauser/Schweri,\n6\n\n"}