{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-75_2003-01-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692aa5e47df6d8d507a10bc2bb36cb22b5cc3ebd7cee536a439a80b24be15b332edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692aa5e47df6d8d507a10bc2bb36cb22b5cc3ebd7cee536a439a80b24be15b332edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_75", "Checksum": "014e08db55b5d179d04e21943bb26056"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2002 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 29.01.2003 BK 2002 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 02 75\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc\nThöny.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes R. F., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, c/o\nAnwaltsbüro Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart,\n\ngegen\n\ndie Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 28. November 2002, mitgeteilt am 29. November 2002, in Sachen gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Verletzung von Verkehrsregeln,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am Sonntag, 8. Juli 2001 um ca. 16.25 Uhr fuhr R. F. als Lenker des\nPersonenwagens der Marke Mitsubishi Pajero mit dem Kontrollschild\nNr. X auf der Flüelapassstrasse in Richtung Flüela-Hospiz. In der sogenannten\n„Schlösslikehre“ kam es zur Kreuzung mit C. S., der mit seinem Motorrad der Marke\nBMW mit dem Kontrollschild Nr. Y talwärts fuhr. Dieser geriet in der genannten\nKurve in Schräglage, wodurch das Hinterrad seines Motorrades seitlich wegdriftete.\nEr kam zu Fall und geriet mit seinem rechten Fuss unter das Motorrad. Dabei erlitt\ner eine Prellung des Sprunggelenkes. An seinem Motorrad entstand ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 500.--.\n\nNach den Ausführungen von C. S. hatte das Fahrzeug von R. F. die Leitlinie\nmit den linken Rädern um mindestens 50 cm überfahren. Dadurch sei C. S. gezwungen gewesen, sein Motorrad noch mehr an den rechten Rand zu lenken, wobei er\nschliesslich gestürzt sei. R. F. gab seinerseits zu Protokoll, die Unfallkurve korrekt\nund vollständig auf seiner Fahrspur befahren zu haben.\n\nC. S. erstattete noch am selben Tag gegen R. F. Strafantrag wegen Körperverletzung.\n\nB. Am 9. August 2001 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine\nStrafuntersuchung gegen R. F. wegen fahrlässiger Körperverletzung. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Scuol beauftragt.\nMit Einstellungs- und Abtretungsverfügung vom 9. Juli 2002 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen R. F. wegen fahrlässiger Körperverletzung ein und trat das Verfahren betreffend Verletzung von Verkehrsregeln\nan den Kreispräsidenten des Kreises Davos ab.\n\nC. Mit Strafmandat vom 9. August 2002 erkannte der Kreispräsident des\nKreises Davos R. F. schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art.\n34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer\nBusse von Fr. 250.--. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von Fr.\n554.60 auferlegt. Dagegen liess R. F. mit Schreiben vom 14. August 2002 Einsprache erheben und ersuchte um Durchführung des ordentlichen Verfahrens.\n\nD. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos erklärte mit Verfügung\nvom 3. September 2002 die Strafuntersuchung für geschlossen, mit der Begründung, dass die Angelegenheit aufgrund der vorliegenden Untersuchungsakten\nspruchreif sei, weshalb von einer Ergänzung der Untersuchung nach Art. 175 StPO\nabgesehen werden könne.\n3\n\nE. Mit Schreiben vom 16. September 2002 liess R. F. beantragen, die\nUntersuchung in verschiedener Hinsicht zu ergänzen. Es seien die Originalakten\naus den Händen des Tribunale di Rovereto beizuziehen und M. F., A. F. und E. T.,\ndie sich im Zeitpunkt des Unfalles im Fahrzeug des Angeschuldigten befunden hätten, richterlich einzuvernehmen. Des Weiteren sei ein Augenschein vorzunehmen\nund es seien aus der zweiten und dritten Kurve oberhalb der Unfallstelle durch die\nKantonspolizei Graubünden Fotos des Unfallortes zu erstellen.\n\nF. Mit Verfügung vom 28. November 2002 wies der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die gestellten Beweisanträge ab und versetzte R. F. wegen\nVerletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit\nArt. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand. Der Fall wurde gestützt auf Art. 346 StGB\nund Art. 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos zur Beurteilung\nüberwiesen.\n\nG. Gegen diese Anklageverfügung liess R. F. am 23. Dezember 2002\nbeim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde erheben. Die Beschwerde wurde wegen Unzuständigkeit sodann an die Beschwerdekammer des\nKantonsgerichts überwiesen. R. F. stellt darin folgende Anträge:\n„1. Die Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 28. November 2002, mitgeteilt am 29. November\n2002, sei aufzuheben.\n2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Zeugen A. F, und E. T., einzuvernehmen.\n3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, an der Unfallstelle im Bereich der\nSchlösslikehren auf der Flüelapassstrasse einen Augenschein\ndurchzuführen.\n4. Die Vorinstanz sei anzuweisen, durch die Kantonspolizei\nGraubünden aus der zweiten und dritten Kurve oberhalb der Unfallstelle je im Abstand von 5 Metern aus der Mitte der talwärts\nführenden Fahrspur aus einer Höhe von 1.30m (Augenhöhe des\nMotorradlenkers) Fotos in Richtung der Unfallstelle erstellen zu\nlassen.\n5. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\n"}