3. Die Kosten des bezirksamtlichen Untersuchungsverfahrens von Fr. 770.-- gehen zu Lasten des Bezirks Plessur, welcher zudem X. für das Untersuchungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'355.75 zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem X. für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat. 5. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: