8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubündens. Dem Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers für die Beschwerdeerhebung trägt eine angemessene Umtriebsentschädigung Rechnung (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO). 13 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. 2. Die anteilsmässigen Kosten des kreisamtlichen Verfahrens von Fr. 160.-- gehen zu Lasten des Kreises Chur.