schädigen. Die in der Honorarnote vom 24. Dezember 2002 bis zum Erhalt der Einstellungsverfügung in Rechnung gestellten Aufwendungen für die Besprechungen mit dem Mandanten, für das Aktenstudium, die Teilnahme an Einvernahmen und Telefonate erweisen sich als angemessen. Zu entschädigen sind ferner die angefallenen Spesen. Der Gesamtbetrag der Entschädigung beläuft sich unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'355.75.