Die rechtliche Schwierigkeit des Falles allein hätte sicher keine Verbeiständung geboten. Auf Grund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und des erfolgten Schuldspruchs durch das Kreisamt war es jedoch angemessen, dass er einen Rechtsbeistand beizog, der ihn dann im folgenden, vor dem zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten geführten Untersuchungsverfahren, nach deren Abschluss über die Erhebung einer Anklage oder die Einstellung des Verfahrens zu entscheiden war, verteidigte. Der Beizug eines privaten Verteidigers war daher objektiv und sachlich geboten.