1 BetmG schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer absolvierte damals eine Lehre als Hochbauzeichner und war gerade neunzehn Jahre alt. Er vermochte sich auf sich alleine gestellt mit seinen - wie sich im folgenden zeigte - begründeten Einwänden kein Gehör zu verschaffen. Nach Auffassung der Beschwerdekammer war es dem Beschwerdeführer auf Grund dieser Konstellation nach dem Schuldspruch des Kreisamtes Chur nicht mehr zuzumuten, sich alleine zu verteidigen. Die rechtliche Schwierigkeit des Falles allein hätte sicher keine Verbeiständung geboten.