Eine Verbeiständung war in diesem Verfahren auch nicht notwendig, weil es sich um die Abklärung einfacher Übertretungstatbestände handelte, deren Inhalt und Tragweite auch ohne spezielle Rechtskenntnisse leicht verständlich sind. Der Beschwerdeführer hat denn auch zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen fundiert Stellung bezogen. Er vermochte sich mit seinen zu seinen Gunsten sprechenden Vorbringen vor dem Kreisamt Chur jedoch nicht durchzusetzen und wurde des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen.