Wie oben ausführlich dargelegt worden ist, kann dem Beschwerdeführer kein prozessuales Verschulden zur Last gelegt werden. Zu prüfen ist, ob der Beizug einer rechtskundigen Verteidigung notwendig war. Vorliegend war der Beizug eines Rechtsanwaltes nach der Sachlage gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat sich im polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht fachkundig vertreten lassen. Eine Verbeiständung war in diesem Verfahren auch nicht notwendig, weil es sich um die Abklärung einfacher Übertretungstatbestände handelte, deren Inhalt und Tragweite auch ohne spezielle Rechtskenntnisse leicht verständlich sind.