156 und 157 StPO auch Kosten auferlegt werden dürfen, mithin wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat (PKG 2001 Nr. 20 mit weiteren Hinweisen). Der Angeschuldigte hat somit für jede Verfahrensstufe, deren Kosten ihm nicht auferlegt werden können, Anspruch auf eine Entschädigung, sofern ihm wesentliche Kosten und Bemühungen entstanden sind (PKG 2001 Nr. 20 mit weiteren Hinweisen). Wesentliche Umtriebe bestehen in den Kosten der Verteidigung. 11