7. Zu befinden bleibt über die vor der Vorinstanz beantragte Parteientschädigung. Gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO ist dem Angeschuldigten, bei dem das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt wird, auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für Nachteile zuzusprechen, die er durch die Untersuchungsmassnahmen erlitten hat. Dabei darf dem Angeschuldigten eine Umtriebsentschädigung nur unter denselben Voraussetzungen verweigert werden, unter denen ihm gemäss Art. 156 und 157 StPO auch Kosten auferlegt werden dürfen, mithin wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat