Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur hätte - in Beachtung des oben erwähnten Grundsatzes der anteilsmässigen Haftung - höchstens noch über die verbleibenden Kosten von Fr. 788.45 (Fr. 1'547.45 - Fr. 759.--) befinden können. Überhaupt hat sich die Vorinstanz ungenügend mit den Voraussetzungen für die Kostenauflage gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO auseinandergesetzt. Kostenentscheide müssen aber eingehend und sorgfältig begründet werden. Da die Voraussetzungen der Kostenhaftung vorliegend nicht erfüllt sind, sind die vom Kreisamt dem Beschwerdeführer überbundenen Kosten von Fr. 160.-- vom Kreis Chur zu tragen.