Weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführer entgegen diesem Grundsatz und dem kreisamtlichen Kostendekret mit sämtlichen Untersuchungskosten belastet hat, wird nicht begründet. Die kreisamtliche Kostenauflage zu Lasten des weiteren Unfallbeteiligten konnte gar nicht Gegenstand des durch den Beschwerdeführer mit seiner Einsprache ausgelösten Untersuchungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur sein. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur hätte - in Beachtung des oben erwähnten Grundsatzes der anteilsmässigen Haftung - höchstens noch über die verbleibenden Kosten von Fr. 788.45 (Fr. 1'547.45 - Fr. 759.--) befinden können.