Von den Kosten von Fr. 1'547.45 sind im weiteren Fr. 759.-- (ohne der Busse von Fr. 100.--) dem weiteren Unfallbeteiligten belastet worden. Die kreisamtliche Kostenaufteilung begründet sich damit, dass es in Beachtung des Grundsatzes, dass bei einer Strafuntersuchung gegen mehrere Personen jede nur für die von ihr verursachten (anteilsmässigen) Kosten haftet, dem Beschwerdeführer lediglich Kosten von Fr. 160.50 auferlegt hat. Weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführer entgegen diesem Grundsatz und dem kreisamtlichen Kostendekret mit sämtlichen Untersuchungskosten belastet hat, wird nicht begründet.