Der strafrechtlichen Beschwerde kommt nämlich in aller Regel eine rein kassatorische Funktion zu, was einen Entscheid der Beschwerdekammer ausschliesst. Nur wo es Gründe der Prozessökonomie gebieten und es die Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zulassen, kann die Beschwerdekammer von der genannten Regel abweichen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, so dass auf eine Rückweisung an das Bezirksamt Plessur verzichtet und eine Regelung in der Sache selbst getroffen werden kann.