Analog zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Haftung des Fahrzeuglenkers für die Untersuchungskosten im Zusammenhang mit der Abklärung der Angetrunkenheit, dürfte es sich dabei als problematisch erweisen, dem Fahrzeuglenker Kosten aufzuerlegen, wenn eine chemisch-toxikologische Untersuchung angeordnet wird, um festzustellen, dass keine oder nur eine geringe Menge Drogen konsumiert worden sind (BGE 119 Ia 335). Ist der Konsum von Marihuana nicht grundsätzlich verboten, kann der Fahrzeuglenker nicht für die Kosten haftbar gemacht werden, wenn eine Untersuchung angeordnet und dann festgestellt wird, dass kein Marihuana oder nur eine geringe Menge konsumiert worden ist.