Das Strassenverkehrsgesetz erlaubt es dem Fahrzeugführer auch dann ein Motorfahrzeug zu lenken, wenn er zuvor eine geringe Menge Drogen konsumiert hat, sofern er fahrfähig ist. Analog zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Haftung des Fahrzeuglenkers für die Untersuchungskosten im Zusammenhang mit der Abklärung der Angetrunkenheit, dürfte es sich dabei als problematisch erweisen, dem Fahrzeuglenker Kosten aufzuerlegen, wenn eine chemisch-toxikologische Untersuchung angeordnet wird, um festzustellen, dass keine oder nur eine geringe Menge Drogen konsumiert worden sind (BGE 119 Ia 335).