Selbst wenn aber die Anordnung des gerichtsmedizinischen Gutachtens auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers als begründet zu qualifizieren wäre, gilt es als weiteren Aspekt zu beachten, dass - wie erwähnt - bei Konsum von Marihuana kein Verbot besteht, ein Fahrzeug zu lenken. Das Strassenverkehrsgesetz erlaubt es dem Fahrzeugführer auch dann ein Motorfahrzeug zu lenken, wenn er zuvor eine geringe Menge Drogen konsumiert hat, sofern er fahrfähig ist.