sich allein den Schluss auf eine fehlende Fahreignung erlaubt (BGE 127 II 127). Die Verfolgung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wäre schliesslich schon auf Grund des Zugeständnisses des Beschwerdeführers möglich gewesen. Selbst wenn aber die Anordnung des gerichtsmedizinischen Gutachtens auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers als begründet zu qualifizieren wäre, gilt es als weiteren Aspekt zu beachten, dass - wie erwähnt - bei Konsum von Marihuana kein Verbot besteht, ein Fahrzeug zu lenken.