Es finden sich auch keine Hinweise auf einen regelmässigen Konsum. Schliesslich war der Untersuchungsbefund des Notfallarztes unauffällig. Aus diesen Gründen erweist sich die Anordnung der Untersuchung zur Abklärung der Fahrfähigkeit als nutzlos, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht einmal ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für 9