Zu signifikanten Leistungsverschlechterungen kommt es sodann vor allem im akuten Rausch, das heisst in den ersten Stunden nach dem Haschischkonsum. Das Bundesamt für Strassen geht dabei davon aus, dass der Cannabiskonsum die Fahrfähigkeit während insgesamt rund acht Stunden beeinträchtigen kann (vgl. zum Ganzen BGE 124 II 565 ff.). Der vor zwei Monaten zugestandene Konsum des Beschwerdeführers konnte somit keine Auswirkungen auf seine Fahrfähigkeit am 11. Februar 2001 haben. Anhaltspunkte für einen massiven Konsum von Marihuana am Tage des Unfalles liegen keine vor. Es finden sich auch keine Hinweise auf einen regelmässigen Konsum.