Dies veranlasste die Polizei, eine medizinisch-toxikologische Untersuchung zu verlangen. Allein aus der Adäquanz der Aussage des Beschwerdeführers zur Begutachtung kann jedoch noch keine Haftung begründet werden. Primär stellt sich nämlich die Frage, ob die Aussage des Beschwerdeführers, im Januar 2001 etwas Marihuana geraucht zu haben, begründeten Anlass zur Einholung eines Gutachtens zwecks Abklärung der Fahrfähigkeit geben konnte. Es ist zu berücksichtigen, dass es nicht grundsätzlich verboten ist, bei vorausgegangenem Konsum von Cannabis ein Fahrzeug zu lenken. Gefahrengrenzwerte, wie sie für die alkoholbedingte Fahrunfähigkeit existieren, fehlen für Cannabis.