Zufolge den im Auftrag zur chemisch-toxikologi- schen Untersuchung vom 11. Februar 2001 festgehaltenen Bemerkungen erfolgte die Anordnung der Begutachtung aber gerade deswegen, weil der Beschwerdeführer angegeben hatte, zwei Monate vor dem Unfall Marihuana konsumiert zu haben. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Ort zu einem allfälligen Drogenkonsum befragt worden sein muss und er alsdann angegeben hat, dass er vor zwei Monaten Marihuana geraucht habe. Dies veranlasste die Polizei, eine medizinisch-toxikologische Untersuchung zu verlangen.