Orientiert man sich allein am Zeitpunkt der Befragung des Beschwerdeführers und an demjenigen, an welchem der Auftrag zur gerichtsmedizinischen Begutachtung erfolgt ist, scheint es tatsächlich am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Aussage des Beschwerdeführers und der Anordnung der Begutachtung zu fehlen. Zufolge den im Auftrag zur chemisch-toxikologi- schen Untersuchung vom 11. Februar 2001 festgehaltenen Bemerkungen erfolgte die Anordnung der Begutachtung aber gerade deswegen, weil der Beschwerdeführer angegeben hatte, zwei Monate vor dem Unfall Marihuana konsumiert zu haben.