Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen wurde ihm anlässlich der Befragung vorgelegt; der Beschwerdeführer anerkannte die durch erwähntes Institut erfolgte Auswertung der Urinprobe. Orientiert man sich allein am Zeitpunkt der Befragung des Beschwerdeführers und an demjenigen, an welchem der Auftrag zur gerichtsmedizinischen Begutachtung erfolgt ist, scheint es tatsächlich am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Aussage des Beschwerdeführers und der Anordnung der Begutachtung zu fehlen.