Aus dem Protokoll über die auf der Notfallstation erfolgte ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2001 kann entnommen werden, dass keine Angaben zu aktuellen Alkohol-, Drogen- und/oder Medikamenteneinnahmen vor dem Ereignis - dem Unfall - gemacht worden sind. Im weiteren ergibt sich, dass der ärztliche Untersuchungsbefund unauffällig war und keine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Das Protokoll ist vom untersuchenden Arzt Dr.med. C. unterzeichnet (act. 13 letztes Blatt, Kreisamt). Am 18. Februar 2001 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei zum Unfallhergang befragt.