der ganzen Lauffläche mindestens 1.6 mm tiefe Profilrillen aufweisen. Diese Anforderungen ist der Hinterreifen ohne weiteres gerecht worden. Ist es grundsätzlich erlaubt, Reifen mit einer Profiltiefe von minimal 1.6 mm zu benutzen, darf es einem Fahrzeuglenker nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn eine Untersuchung erforderlich ist, um festzustellen, dass die Mindestprofiltiefe erreicht wird (vgl. BGE 119 Ia 335).