Nach der Aussage des Experten war das Reifenprofil des Hinterrades also gerade nur an einer kleinflächigen Stelle unter dem Mass von 2 mm und nicht, wie die Feststellung der Vorinstanz glauben lässt, auf der ganzen Lauffläche. Entscheidend ist letztlich, dass das Profil auch an dieser Stelle nicht zu beanstanden war, da es nicht unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Mass lag. Aus dem Umstand, dass das Profil an der in der Fotodokumentation bezeichneten Stelle im Bereich der gesetzlichen Mindesprofiltiefe war, kann keine Kostentragungspflicht begründet werden. Nach Art. 58 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge genügt es, wenn die Reifen auf