Der Experte hat als Zeuge befragt deutlich und ohne Zweifel deponiert, dass das beanstandete Profil gesetzeskonform gewesen sei. Er hat zwar erklärt, dass die Profilrillen an der auf den Fotos markierten Stelle möglicherweise am gesetzlichen Limit gewesen seien. Er hat jedoch auch deponiert, dass an anderer Stelle als abgebildet deutlicher sichtbar gewesen wäre, dass der Pneu nicht abgefahren gewesen sei. Nach der Aussage des Experten war das Reifenprofil des Hinterrades also gerade nur an einer kleinflächigen Stelle unter dem Mass von 2 mm und nicht, wie die Feststellung der Vorinstanz glauben lässt, auf der ganzen Lauffläche.