Die Kostenauflage wird, wie erwähnt, unter anderem damit begründet, dass der Beschwerdeführer für sein Motorrad einen Pneu verwendet habe, dessen Profil gerade noch als gesetzeskonform bezeichnet werden könne, womit er das wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften eingeleitete Untersuchungsverfahren verschuldet habe. Die Feststellung der Vorinstanz, das fragliche Profil könne "gerade noch als rechtskonform" bezeichnet werden, trägt den Aussagen des Experten ungenügend Rechnung. Der Experte hat als Zeuge befragt deutlich und ohne Zweifel deponiert, dass das beanstandete Profil gesetzeskonform gewesen sei.