Darin wurde das Reifenprofil als einwandfrei und gleichmässig abgefahren bezeichnet (act. 9, Bezirksamt). Hierauf wurde der für das Gutachten verantwortlich zeichnende B., Fahrzeugexperte, vom Bezirksgerichtspräsidenten Plessur als Zeuge befragt (act. 12, Bezirksamt). Der Zeuge bestätigte die inhaltliche Richtigkeit seines Gutachtens. Er erklärte, sich sicher zu sein, dass die Profilrillen des Hinterrades nicht unter dem gesetzlichen Minimum gewesen seien. Auf Vorlage der durch die Polizei über das Reifenprofil erstellten Fotodokumentation (act. 3, Kreisamt) erklärte er, dass es sich beim markierten Punkt um den sogenannten TWI-Punkt handle.