und der Anordnung des gerichtsmedizinischen Gutachtens bestehe. Überhaupt sei die Aussage nicht geeignet gewesen, um die Einholung eines Gutachtens zu rechtfertigen. Im weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass das Versicherungsgutachten ergeben habe, dass die Reifenprofiltiefe des Hinterrades gesetzeskonform gewesen sei. Ihm könne in diesem Zusammenhang kein prozessuales Verschulden angelastet werden; er habe gegen keine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen und keinen Anlass zur Einleitung eines Strafuntersuchungsverfahrens wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften gegeben.