Gleichwohl wurden ihm sämtliche Kosten des polizeilichen Ermittlungs- , des Strafmandats- und des gerichtlichen Untersuchungsverfahrens auferlegt. Die Kostenauflage wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, Marihuana konsumiert zu haben, und dadurch, dass er einen Pneu mit Profilen an der Grenze des gesetzlich Zulässigen verwendet habe, die gerichtsmedizinischen Kosten und die Einleitung des Strafverfahrens verschuldet habe. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass keine Adäquanz zwischen seiner Aussage 5