Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia 167). Nach der neueren, gegenüber den früher herrschenden Anschauungen einschränkenden Praxis des Bundesgerichtes ist dazu ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen rechtlich vorgeschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossendes Verhalten, 4